Wien (OTS) – Nach Auffassung des Senats 2 des Presserats verstößt der
Artikel
„Schlaftabletten genommen: 17-Jährige missbraucht“, erschienen auf
„krone.at“, gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse.
Der Artikel, zu dem auf der Facebook-Seite der Krone Zeitung auch
ein Posting veröffentlicht wurde, betrifft eine nicht rechtskräftige
Verurteilung eines 48-Jährigen wegen sexuellen Missbrauchs der
Tochter seiner Lebensgefährtin. Dazu heißt es im Artikel: „Nachdem
das Mädchen immer mehr zur Frau wurde, erwachten auch bei dem
Mostviertler die ‚Frühlingsgefühle‘. Anzügliche Bemerkungen,
Körperkontakt und Küssen auf den Mund standen immer öfter auf der
Tagesordnung.“ Zudem wird berichtet, dass er „Hand an das Mädchen“
gelegt habe, als es unter dem Einfluss von Schlaftabletten gestanden
sei, die es aufgrund von Schlafstörungen verschrieben bekommen habe,
und dass er sich zu den Vorwürfen schuldig bekannt habe.
Mehrere Leserinnen und Leser haben sich an den Presserat gewandt.
Sie kritisierten, dass der sexuelle Missbrauch in Zusammenhang mit
„Frühlingsgefühlen“ gebracht wurde und erkannten darin eine
Verharmlosung der Sexualstraftat und eine Verhöhnung des Opfers.
Während der Redaktionsleiter der „Kronen Zeitung NÖ“ schriftlich
Stellung genommen hatte, stand der Chef vom Dienst der „Kronen
Zeitung NÖ“ dem Senat im Zuge der Verhandlung Rede und Antwort. Die
beiden Journalisten brachten im Wesentlichen vor, dass dem Medium die
Problematik der Formulierung bewusst gewesen und die Passage noch am
Tag des Erscheinens gestrichen worden sei. Zudem sei es zu einem
klärenden Gespräch mit der Verfasserin des Berichts gekommen – sie
wollte die Tat keinesfalls verharmlosen. Zur bedauerlichen
Formulierung sei es deshalb gekommen, weil der Angeklagte versucht
habe, die Tat zu bagatellisieren.
Die Formulierung, dass „beim Täter Frühlingsgefühle erwachten“,
ist nach Auffassung des Senats gegenüber dem Opfer des sexuellen
Missbrauchs grob verharmlosend.
Der herabwürdigende und beleidigende Charakter hätte sowohl der
Journalistin als auch der Redaktion von Anfang an klar sein müssen (
siehe Punkt 5 des Ehrenkodex).
Darüber hinaus betont der Senat, dass minderjährige Opfer von
Straftaten ganz besonders schutzwürdig sind (nach den Punkten 6.2 und
6.3 des Ehrenkodex ist der Persönlichkeitsschutz von Kindern und
Jugendlichen stark ausgeprägt; vgl. auch Punkt 5.4 des Ehrenkodex).
Schließlich weist der Senat auch noch darauf hin, dass die
Formulierung ganz allgemein einen gewissen diskriminierenden Gehalt
gegenüber Opfern von Sexualstraftaten aufweist.
Der Senat begrüßt es zwar, dass die beanstandete Formulierung
rasch gelöscht und ein klärendes Gespräch mit der Autorin des
Artikels geführt wurde. Da der herabwürdigende Charakter der
Formulierung offenkundig ist und der Eingriff in die
Persönlichkeitssphäre entsprechend schwer wiegt, kann der Senat
jedoch nicht von einer Einstufung als Ethikverstoß absehen.
Der Senat stellte daher einen Verstoß gegen Punkt 5 des
Ehrenkodex für die österreichische Presse (Persönlichkeitsschutz)
fest und forderte die Medieninhaberin dazu auf, die Entscheidung
freiwillig auf „krone.at“ zu veröffentlichen oder bekanntzugeben.
SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND VON MITTEILUNGEN MEHRERER
LESERINNEN UND LESER
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall führte der Senat 2 des Presserats aufgrund
von Mitteilungen mehrerer Leserinnen und Leser ein Verfahren durch (
selbständiges Verfahren aufgrund von Mitteilungen). In diesem
Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung
den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin von
„krone.at“ hat von der Möglichkeit, am Verfahren teilzunehmen,
Gebrauch gemacht.
Die Medieninhaberin der „Kronen Zeitung“ hat die
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht anerkannt.


