Wien (OTS) – „Kindergärten sind die erste Bildungseinrichtung im
Leben eines
Kindes – und trotzdem werden sie politisch oft behandelt, als ginge
es nur ums Aufpassen“, sagt Christa Hörmann, gf.
Bundesfrauenvorsitzende des ÖGB anlässlich des Tags der
Elementarpädagogik am 24. Jänner.
„Der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan definiert
Elementarbildung als ganzheitliche Bildung. Elementarpädagog:innen
begleiten Kinder professionell in ihrer Entwicklung – von Sprache
über soziales Lernen bis zu Kreativität, Bewegung und kritischem
Denken“, so die Gewerkschafterin. Diese Kompetenzen sind die
Grundlage für faire Bildungschancen und lebenslanges Lernen. „Was
Kinder hier lernen, prägt ihr ganzes weiteres Leben. Gute
Elementarbildung stärkt Kinder, Familien und die gesamte
Gesellschaft“, so Hörmann.
Damit diese Bildungsarbeit gelingt, braucht es jedoch passende
Rahmenbedingungen. In der Praxis stehen Beschäftigte unter enormem
Druck: Zu große Gruppen, Personalmangel und fehlende Zeit für Vor-
und Nachbereitung erschweren die Umsetzung des Bildungsrahmenplans.
„Hohe Bildungsziele brauchen gute Arbeitsbedingungen. Wer den
Rahmenplan ernst nimmt, muss auch jene ernst nehmen, die ihn täglich
umsetzen“, betont Hörmann. „Wer sie aber weiterhin mit schlechten
Arbeitsbedingungen sabotiert, nimmt Kindern faire Bildungschancen von
Anfang an“, warnt Hörmann.
Die ÖGB Frauen fordern daher :
– kleinere Gruppen und bessere Betreuungsschlüssel
– ausreichend Zeit für Planung, Beobachtung und Reflexion
– faire Bezahlung und sichere Arbeitsbedingungen
– bundesweit einheitliche Standards in der Elementarbildung
– eine einheitliche, hochwertige Ausbildung
– eine stabile, öffentliche Finanzierung
– einen Rechtsanspruch auf einen Kinderbildungsplatz ab dem ersten
Geburtstag
„Elementarbildung ist Bildung von Anfang an. Der
Bildungsrahmenplan zeigt klar, wie viel Kompetenz, Verantwortung und
Professionalität in der Elementarpädagogik steckt. Diese Arbeit
braucht Anerkennung, politische Priorität und konkrete
Verbesserungen“, so Hörmann abschließend.
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Offenlegung gemäß Mediengesetz, § 25:
www.oegb.at/offenlegung


