Wien (OTS) – Österreichs neun Bundesländer haben weitreichende
Kompetenzen. Sie
sind etwa für Alten- und Pflegeheime zuständig und dürfen dafür
eigene Gesetze erlassen. „Das heißt aber nicht, dass sie Menschen
diskriminieren dürfen, nur weil sie nicht ihr ganzes bisheriges Leben
im jeweiligen Bundesland verbracht haben“, sagt Volksanwalt Bernhard
Achitz: „Aber immer wieder kommen Menschen zur Volksanwaltschaft,
weil sie einen Altersheimplatz in der Nähe ihrer Verwandten brauchen
– die wohnen jedoch in einem anderen Bundesland. Das Recht auf freie
Wahl des Wohnorts gilt aber laut UN-Behindertenrechtskonvention für
alle Menschen, auch wenn sie pflegebedürftig sind.“
Mit Falschauskünften abgespeist
Johanna D. lebt derzeit noch in Kärnten. Da sie aber auf Pflege
angewiesen ist, möchte sie in ein Pflegeheim in der Nähe ihrer
Tochter Ingrid D. ziehen, die in Oberösterreich lebt. Ingrid D.
klapperte Pflegeheime und Sozialverbände ab und bekam Auskünfte wie
„Linz gehört den Linzern“, eine Voranmeldung für einen Heimplatz sei
erst möglich, wenn die Mutter in Linz hauptgemeldet wäre, sie müsse
dafür mindestens ein halbes Jahr in Oberösterreich gelebt haben.
„Kärnten ist von Oberösterreich aus gesehen das österreichische
Ausland“, sagte Ingrid D. in der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“ am 24.
Jänner: „Die Landesgrenze ist wie eine Mauer, ich komme nicht
weiter.“
Gesetzeslage ist klar: Auch Kärntnerin kann nach Oberösterreich
ins Pflegeheim ziehen
All diese Auskünfte erhielt sie nicht schriftlich – und sie waren
allesamt falsch: „Das oberösterreichische Gesetz verlangt nur den
derzeitigen Aufenthalt in Oberösterreich, von sechs Monaten Wartezeit
steht da kein Wort. Johanna D. könnte also ins oberösterreichische
Heim übersiedeln, sich hier hauptmelden und ab dem ersten Tag die
Förderung für den Heimplatz bekommen“, so Achitz. Erst nachdem sich
die Volksanwaltschaft eingeschaltet hatte, bekam auch Ingrid D. einen
Anruf vom Sozialhilfeverband Urfahr-Umgebung, dessen Obmann der
Bezirkshauptmann ist und also mit der Gesetzeslage vertraut sein
sollte. Nun wurde Johanna D. ein Heimplatz samt Förderung in Aussicht
gestellt. Volksanwalt Achitz: „Das sollte aber in allen Fällen
funktionieren, nicht erst, wenn sich die Volksanwaltschaft ins Spiel
bringt.“
VfGH untermauerte Volksanwaltschafts-Forderung nach
österreichweiter Lösung
Die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einem
Pflegeheim eines anderen Bundeslands ist immer wieder Grund für
Beschwerden bei der Volksanwaltschaft. Bis Ende 2017 hatte es eine
einheitliche Regelung für die Kostenübernahme in Form einer 15a-
Vereinbarung zwischen den Ländern gegeben. Danach zahlten einige
Bundesländer die Heimkosten nur noch, wenn sich das Heim im eigenen
Bundesland befindet, und/oder nur für eigene „Landesbürger*innen“.
Achitz: „Die Volksanwaltschaft kritisierte das mehrfach als
verfassungswidrig. Das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes ist für
Pflegebedürftige de facto ausgehebelt. Entweder, sie übernehmen die
hohen Kosten selbst, oder sie leben in Einsamkeit, weit weg von ihrem
gesamten persönlichen Umfeld.“
VfGH: Ausschluss verstößt gegen Gleichheitsgrundsatz
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat 2023 eine Regelung über den
Anspruch auf Kostenübernahme bei stationärer Pflege nach dem NÖ
Sozialhilfegesetz als verfassungswidrig aufgehoben. Anlass war die
Beschwerde einer Tirolerin, die in ein Pflegeheim in Niederösterreich
ziehen wollte, in der Nähe ihrer Tochter. Es verstoße „gegen den
Gleichheitsgrundsatz, Personen, die erst mit der Aufnahme in ein
Pflegeheim den Hauptwohnsitz in Niederösterreich begründen,
ausnahmslos von der Hilfe bei stationärer Pflege auszuschließen“, so
der VfGH in seinem Erkenntnis. Der aktuelle Fall aus Oberösterreich
zeigt, dass es zwar im Gesetz keine Diskriminierung gibt, aber
faktisch – durch Falschauskünfte und durch Abwimmeln von Menschen,
die in den meisten Fällen darauf vertrauen, was sie zu hören
bekommen.
SERVICE: Die Volksanwaltschaft ist unter post@
volksanwaltschaft.gv.at sowie unter der kostenlosen Servicenummer
0800 223 223 erreichbar.


