Wien (OTS) – Karin Maria L. ist nach zwei schweren Krankheiten seit
zwei Jahren
arbeitslos. Weil sie nur 750 Euro Arbeitslosengeld im Monat bekommt,
bezieht sie zusätzlich Wiener Mindestsicherung: Als „Aufstockerin“
bekommt sie die Differenz zwischen ihrem Arbeitslosengeld und der
vollen Höhe der Mindestsicherung. Als sie im Oktober 2025 einen
geringfügigen Job als Küchenhilfe fand, meldete sie das Einkommen,
300 Euro im Monat, gleich der Wiener MA 40, die für Sozialhilfe
zuständig ist. Sie erwartete, dass ihr ab diesem Zeitpunkt eben um
300 Euro weniger Mindestsicherung überwiesen wird. Die Behörde
reagierte aber anders: Sie zahlte einfach gar nichts mehr.
Vorgangsweise der MA 40 nicht rechtskonform
Monatelang bekam L. keinen Cent. Nicht einmal einen Bescheid über
die Zahlungseinstellung stellte die Behörde aus. Für Volksanwalt
Bernhard Achitz geht das gar nicht: „Die Vorgangsweise der MA 40 ist
nicht rechtskonform“, sagte er in der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“ am
20. Juni. Ein monatelanger Zahlungsstopp widerspricht klar dem Zweck
des Wiener Mindestsicherungsgesetzes. Die MA 40 macht das aber oft,
allein in den Jahren 2024 und 2025 in insgesamt mehr als 100 Fällen.
Die Volksanwaltschaft darüber auch dem Wiener Landtag berichtet:
https://volksanwaltschaft.gv.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Beri-
chte/LT/W/47_Wien_2025_bf.pdf
Karin Maria L.: „Ohne die Kinder wüsste ich nicht, was ich
gemacht hätte.“
Für Karin Maria L. bedeutete der Zahlungsstopp ein existenzielles
Problem, denn um Mindestsicherung zu beziehen, muss man vorher alle
Ersparnisse aufgebraucht haben. „Menschen in einer solchen Notlage
kann man doch nicht einfach ohne Geld dastehen lassen, sie müssen ja
Lebensmittel, Strom und Miete bezahlen“, sagte Achitz. L. musste
ihren Sohn um Geld bitten, um die Energierechnung bezahlen zu können.
Karin Maria L.: „Ohne die Kinder wüsste ich nicht, was ich gemacht
hätte.“
Volksanwalt Achitz sieht natürlich ein, dass die MA 40 genau
prüft, ob jemand die Voraussetzungen für Sozialleistungen wie die
Wiener Mindestsicherung erfüllt: „Aber wenn jemand von sich aus
sofort meldet, dass sie oder er jetzt ein bisschen Geld verdient,
dann könnte die Behörde das erst einmal glauben, die Mindestsicherung
entsprechend kürzen und später anhand von Unterlagen nachprüfen, ob
das alles seine Ordnung hat.“
Anträge müssen in maximal drei Monaten erledigt sein
Achitz kritisiert auch, dass die MA 40 oft deutlich zu lang für
die Bearbeitung von Mindestsicherungsanträge braucht. Vorgeschrieben
sind maximal drei Monate. „Aber eigentlich sollte es in den meisten
Fällen viel schneller gehen – die Betroffenen brauchen ja das Geld
zum Überleben“, sagte Achitz. Auch Karin Maria L. musste sehr lang
auf die Bearbeitung eines Verlängerungsantrags warten, den sie im
Februar gestellt hatte. Unzählige Male hatte sie versucht, die MA 40
telefonisch zu erreichen, irgendwann wurde ihr gesagt, ihr Antrag
wäre gar nicht bei der Behörde eingegangen. Erst als sich
Volksanwaltschaft und „Bürgeranwalt“ eingeschaltet haben, wurde die
MA 40 aktiv – und bewilligte den Antrag, den sie angeblich gar nicht
erhalten hatte. Karin Maria L. hofft jedenfalls, bald gar nicht mehr
mit der MA kommunizieren zu müssen – ab Herbst wird sie
voraussichtlich wieder arbeiten können.
Mit Behörden lieber schriftlich kommunizieren!
In der Anrufliste ihres Handys zeigte L. ihre vielen vergeblichen
Anrufe bei der MA 40. Für Volksanwalt Achitz Anlass für einen
allgemeinen Ratschlag: „Das Telefon ist das schlechteste
Kommunikationsmittel mit Behörden. Nutzen Sie lieber E-Mail, da
können sie im Zweifelsfall besser dokumentieren, was ausgemacht oder
zugesagt wurde!“

